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Allgemeine Geschäftsbedingungen (inland)


1. Anwendungsbereich und Vertragsschluß

A. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

B. Unsere Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und sonstigen Dienstleistungen. Jedwede andere Vereinbarung ist ausgeschlossen.

C. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige vertragsändernde Bestimmungen  des Bestellers gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht nochmals widersprechen.

D. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen müssen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.


2. Preise und Verpackung

A. Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, unfrei ab Werk bzw. Lager und zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

B. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Gewichte maßgebend.

C. Für die von uns berechneten Frachtkosten und die Umsatzsteuer gelten die jeweils am Versandtag gültigen Preise bzw. Sätze. Preiserhöhungen bis zum Versandtag infolge von sonstigen Kostensteigerungen können wir nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses an den Besteller weitergeben. In diesem Fall kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

D. Leihverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie sind sorgfältig zu behandeln und innerhalb von vier Wochen an uns zurückzusenden. Die Frachtkosten in marktüblicher Höhe werden von uns übernommen.

E. Wir behalten uns vor, für Kleinaufträge einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen.


3. Versand und Gefahrenübergang

A. Wir bestimmen Versandweg und Versandmittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer.

B. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder des Lagers auf den Besteller über.

C. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

D. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

E. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.


4. Lieferfristen und -termine

A. Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform bestätigt werden. Sie beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor dem rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Besteller zu liefernden Unterlagen, technischen Zeichnungen und technischen Spezifikationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung.

B. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Überschreitung einer Lieferfrist mit Teilen unserer Leistung ist der Besteller berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

C. Befinden wir uns bei Überschreitung einer Lieferfrist in Verzug, kann der Besteller auch Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.Dieser Schadensersatz ist begrenzt auf 5 v. H. des vereinbarten Preises für denjenigen Teil der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert werden kann. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit wir nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.

D. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Streiks oder Aussperrungen in unserer Branche, Rohstoff- und Energiemangel oder Mobilmachung, Krieg und Aufruhr, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ebenso kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten, soweit dessen Durchführung für ihn unzumutbar wird.


5. Zahlungsbedingungen

A. Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten.

B. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zu zahlen.

C. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens behalten wir uns vor.

D. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach fruchtloser Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.

E. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


6. Eigentumsvorbehalt

A. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Im Falle laufender Rechnung umfasst der Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes auch den festgestellten Saldo.

B. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

C. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent – sicherungshalber ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein einzelner Preis vereinbart wurde, so tritt uns der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

D. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für uns. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

E. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt der Besteller uns ein Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ein.

F. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller uns seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent – sicherungshalber ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

G. Für den Fall der Verbindung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen tritt der Besteller seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent – sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

H. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, werden wir auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

I. Bis auf Widerruf durch uns ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Verbindung befugt. Zum Widerruf der Einziehungsbefugnis des Bestellers sind wir berechtigt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen. Außerdem können wir in diesen Fällen die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte aus der Abtretung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

J. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

K. Bei schuldhaften Verstößen des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Wir sind nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.


7. Mängel

A. Geringfügige oder handelsübliche Beschaffenheitsabweichungen stellen keinen Sachmangel dar.

B. Wir übernehmen keine Garantien für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der bestellten Ware. Dies gilt auch bei der Vorlage von Mustern und Proben, den Hinweisen auf technische Normen oder wenn wir den Besteller außerhalb der Lieferung beraten haben.

C. Mängelrügen sind unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Lieferung geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. Ansprüche aus verspätet gerügten Mängeln sind ausgeschlossen. Der Besteller hat die gelieferte Ware umgehend zu untersuchen. Stellt der Besteller fest, dass die Ware mit Mängeln behaftet ist, muss er dies unverzüglich rügen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben.

D. Im Falle begründeter rechtzeitiger Mängelrügen leisten wir Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

E. Weitere Ansprüche des Kunden aus Mängeln der Lieferung gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben die Ansprüche unseres Kunden aus Ziff. 8.

F. Alle Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Waren. Dies gilt nicht für die zwingenden Verjährungsfristen für Ansprüche des Bestellers wegen Bau- und Baustoffmängeln und den Rückgriff des Bestellers.


8. Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen vertraglicher Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle des Rückgriffs des Bestellers, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, für die Übernahme von Garantien oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zwingend haften.
​​​​​​​Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


9. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

A. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG) ist ausgeschlossen.

B. Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem der gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen.

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (Ausland)

1. Anwendungsbereich und Vertragsschluß

A. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die „AGB-Ausland“ gelten für alle Rechtsgeschäfte, bei denen der Besteller seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung in einem Ort außerhalb von Deutschland erfolgt.

B. Unsere Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften u. ä. Jedwede andere Vereinbarung ist ausgeschlossen.

C. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige vertragsändernde Bestimmungen des Bestellers gelten nicht, ihnen wir hiermit widersprochen. Sie werden nur dann wirksam, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

D. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen müssen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.


2. Preise und Verpackung

A. Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, unfrei ab Werk bzw. Lager (EXW Wesseling gemäß Incoterms 2000) einschließlich etwaiger Exportzölle, jedoch zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

B. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Gewichte maßgebend. Für die von uns berechneten Frachtkosten und die Umsatzsteuer gelten die jeweils am Versandtag gültigen Preise bzw. Sätze. Preiserhöhungen bis zum Versandtag infolge von sonstigen Kostensteigerungen können wir nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses an den Besteller weitergeben.

C. Wir behalten uns vor, für Kleinaufträge einen angemessenen Preiszuschlag zu berechnen.


3. Versand und Gefahrenübergang

A. Wir bestimmen Versandweg, Versandmittel, Verpackung sowie Spediteur bzw. Frachtführer bis zum vereinbarten Lieferort, sofern die Lieferung aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung von uns veranlasst wird.

B. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder des Lagers auf den Besteller über.

C. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.

D. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

E. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.


4. Lieferfristen und -termine

A. Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform bestätigt werden. Sie beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor dem rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Besteller zu liefernden Unterlagen, technischen Zeichnungen und technischen Spezifikationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung.

B. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Überschreitung einer Lieferfrist mit Teilen unserer Leistung ist der Besteller berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Befinden wir uns bei Überschreitung einer Lieferfrist in Verzug, kann der Besteller auch Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Der Schadensersatz ist begrenzt auf 5 v. H. des vereinbarten Preises für denjenigen Teil der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert werden kann. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit wir nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.

C. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Streiks oder Aussperrungen in unserer Branche, Rohstoff- und Energiemangel oder Mobilmachung, Krieg und Aufruhr, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ebenso kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten, soweit dessen Durchführung für ihn unzumutbar wird. Wir werden den Besteller über jeden Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten.


5. Zahlungsbedingungen

A. Sämtliche Zahlungen sind in Euro und ausschließlich an uns zu leisten, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

B. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zu zahlen.

C. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens behalten wir uns vor.

D. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach fruchtloser Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen.

E. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


6. Eigentumsvorbehalt

A. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Im Falle laufender Rechnung umfasst der Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes auch den festgestellten Saldo.

B. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes hält der Besteller die Vorbehaltsware treuhänderisch für uns. Er ist verpflichtet, diese getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufzubewahren, sie ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern und zu versichern und sie als unser Eigentum zu kennzeichnen. Für diesen Zeitraum ist ihm eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

C. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent – sicherungshalber ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein einzelner Preis vereinbart wurde, so tritt uns der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Jegliches Entgelt, das der Besteller für die Vorbehaltsware erhält, hat er für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes für uns treuhänderisch und getrennt von seinem Vermögen und dem Vermögen Dritter zu halten.

D. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für uns. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

E. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt der Besteller uns ein Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ein.

F. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller uns seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent – sicherungshalber ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

G. Für den Fall der Verbindung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen tritt der Besteller seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent – sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

H. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, werden wir auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

I. Bis auf Widerruf durch uns ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Verbindung befugt. Zum Widerruf der Einziehungsbefugnis des Bestellers sind wir berechtigt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen. Außerdem können wir in diesen Fällen die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte aus der Abtretung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

J. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

K. Bei schuldhaften Verstößen des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Wir sind nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.


7. Mängel

A. Geringfügige oder handelsübliche Beschaffenheitsabweichungen stellen keinen Sachmangel dar.

B. Wir übernehmen keine Garantien für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der bestellten Ware. Dies gilt auch bei der Vorlage von Mustern und Proben, den Hinweisen auf technische Normen oder wenn wir den Besteller außerhalb der Lieferung beraten haben.

C. Mängelrügen sind unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Lieferung geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. Ansprüche aus verspätet gerügten Mängeln sind ausgeschlossen. Der Besteller hat die gelieferte Ware umgehend zu untersuchen. Stellt der Besteller fest, dass die Ware mit Mängeln behaftet ist, muss er dies unverzüglich rügen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben.

D. Im Falle begründeter rechtzeitiger Mängelrügen leisten wir Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

E. Weitere Ansprüche des Kunden aus Mängeln der Lieferung gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben die Ansprüche unseres Kunden aus Ziff. 8 (Haftung).

F. Alle Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Waren. Dies gilt nicht für die zwingenden Verjährungsfristen für Ansprüche des Bestellers wegen Bau- und Baustoffmängeln und den Rückgriff des Bestellers.


8. Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen vertraglicher Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle des Rückgriffs des Bestellers, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, für die Übernahme von Garantien oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zwingend haften. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


9. Verschiedenes

A. Vertragssprache auch für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich die deutsche Sprache. Für Fragen der Vertragsauslegung ist allein die deutsche Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.

B. Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden.


​​​​​​​10. Anzuwendendes Recht, Schiedsklausel

A. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (CSIG) ist ausgeschlossen.

B. Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht in Wesseling endgültig entschieden. Für das Schiedsverfahren soll die Schiedsverfahrensordnung der internationalen Handelskammer, Paris, in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt werden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter, der von der für Wesseling zuständigen Industrie- und Handelskammer für alle Parteien verbindlich benannt wird. Die Verhandlungssprache ist Deutsch.